Unser Ausbildungsangebot umfasst fast alle Führerscheinklassen. Ob Motorrad, Pkw, Lkw, unsere Fahrschule bildet auf fast allen Fahrzeugen aus. Hier einige Informationen zu unseren Ausbildungsklassen:
AM:
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B, dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e und auch leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e.
Oder sehr vereinfacht gesagt: der "50 cm³ Rollerschein".
Das Mindestalter ist auf 15 Jahre festgelegt.
A1:
Krafträder bis 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Erlaubt ist auch das Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum mehr als 50 cm³ oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h und einer Leistung bis maximal 15 kW.
Ein Mindestalter von 16 Jahren ist festgelegt.
A2:
Krafträder bis 35 kW (48 PS) oder Krafträder mit nicht mehr als 70 kW reduziert auf diese Leistung, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Das Mindestalter für diese Fahrerlaubnisklasse ist 18 Jahre.
A:
Krafträder ohne Hubraum- oder Leistungsbeschränkung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW Leistung und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Radern mit einer Leistung von mehr als 50 cm³ oder eine bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mehr als 15 kW Leistung.
Ab einem Alter von 24 Jahren ist der Direkteinstieg möglich. Für ausschließlich dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW Leistung ist ein Mindestalter von 21 Jahren festgelegt. Hat man schon mindestens 2 Jahre die Fahrerlaubnis Klasse A2, ist ein Aufstieg auf Klasse A ab 20 Jahren möglich.
B:
Kraftfahrzeuge (nicht zugehörig zu den Klassen AM, A1, A2 und A) bis 3500 kg. Anhänger mit maximal bis zu 750 kg dürfen mitgeführt werden. Zusätzlich gilt auch: Mit Anhänger mehr als 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3500 kg ist.
Also entweder: Kraftfahrzeug bis 3500 kg + Anhänger bis 750 kg (es geht also bis maximal 4250 kg zGG insgesamt)
oder: Kraftfahrzeug + Anhänger <= 3500 kg (hier ist insgesamt zusammengenommen 3500 kg zGG erlaubt)
Wenn man mindestens 2 Jahre die Klasse B besitzt, ist es auch erlaubt Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zGG bis maximal 4250 kG ohne Anhänger zu führen, wenn die 3500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des alternativen Antriebssystems geschuldet und die Ladekapazität gegenüber einem herkömmlich angetriebenen Fahrzeug nicht erhöht ist. Achtung: Dies gilt nur in Deutschland.
Außerdem darf man - auch hier nur in Deutschland - mit Klasse B auch dreirädrige Kraftfahrzeuge im Inland führen, ab 21 sogar mit mehr als 15 kW.
Das Mindestalter für die Klasse B ist 18 Jahre. Während einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, der Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Ausbildungsberufen ist das Mindestalter auf 17 Jahre festgelegt. Man darf dann allerdings nur im Rahmen der Ausbildung und nur in Deutschland fahren. Hier kann ein Begleitetes Fahren ab 17 sinnvoller sein, damit man auch außerhalb der Ausbildung fahren darf.
Wir bieten auch eine Möglichkeit zur Erlangung des Führerscheins Klasse B mit Handicap an. Dazu haben wir speziell geschulte Fahrlehrer und entsprechende Fahrzeuge.
B ab 17:
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Jugendliche in Deutschland bereits mit 16 1/2 Jahren ihre Führerschein-Ausbildung beginnen und bereits ab 17 Jahren in Begleitung am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Auto teilnehmen.
Für die Fahrerlaubnis ab 17 werden verschiedene Bedingungen sowohl an den Fahrschüler/Fahranfänger sowie an die Begleitpersonen gestellt.
Fahrschüler:
- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- Benennung mind. 1 Begleitperson (max. 3)
- keine Bedenken an der Fahreignung
- herkömmliche Ausbildung in der Fahrschule
Begleitpersonen:
- Mindestalter 30 Jahre
- namentlich benannt (behördlich Überprüft)
- Fahrerlaubnis Klasse B seit mind. 5 Jahren
- max. 1 Punkt im Verkehrszentralregister
Mit dem 18. Geburtstag entfällt die Verpflichtung einer Begleitung und der Fahranfänger erhält seinen regulären EU-Kartenführerschein.
Downloads (direkt von berlin.de):
B 96:
Erweiterung der Klasse B, um zusammen mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg auch in der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg fahren zu dürfen. Erlaubt sind hier für einen Zug bis magimal 4250 kg.
Ein Mindestalter von 18 Jahren ist zusammen mit einer Fahrerschulung festgelegt, aber auch für das Begleitete Fahren ab 17 ist es möglich (dann nur innerhalb Deutschlands).
B 196:
Erweiterung der Klasse B für Motorräder und Roller bis 125 ccm und mit maximal 11 kW maximaler Leistung bei nicht mehr als 0,1 kW/kg.
Das Mindestalter hierfür ist 25 Jahre.
Achtung: Bisher erlaubt das ausschließlich das Fahren in Deutschland. Eine Erweiterung auf die gesamte EU wird derzeit von der Politik diskutiert. Zusätzlich fordert die Deutsche Verkehrswacht aktuell eine Abschaffung dieser Möglichkeit, da es seit Einführung der B 196 zu einem deutlichem Anstieg der Unfallzahlen dieser Fahrzeuge gekommen sei.
BE:
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg nicht übersteigt.
Das Mindestalter entspricht den Bedingungen der Klasse B.
C1:
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 7500 kg, auch zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer. Anhänger mit maximal bis zu 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Ein Mindestalter von 18 Jahren ist festgelegt.
C1E:
Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger bis zu einem maximalen Zuggesamtgewicht von 12000 kg. Auch Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger mehr als 3500 kG und nicht mehr als 12000 kg Zuggesamtgewicht sind erlaubt.
Auch hier gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
C:
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7500 kg, auch zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer. Anhänger mit maximal bis zu 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Das Mindestalter ist 21 Jahre. Im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, der Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem vergleichbaren Beruf, ist es erlaubt schon mit 18 Jahren für Fahrten im Rahmen der Ausbildung zu fahren. Auch ist es ohne Einschränkung erlaubt ab 18 Jahren zu fahren, wenn eine Grundqualifikation (Nicht die beschleunigte Grundqualifikation!) abgelegt worden ist.
Ausschließlich in Deutschland und nur für die Klasse C gilt: Bei dienstlichen Fahrten von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des THW und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes gilt ein Mindestalter von 18. Dies gilt auch für Fahrten mit Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
CE:
Kombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulassigem Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Für das Mindestalter gelten die Bedingungen der Fahrerlaubnisklasse C.
D:
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A), die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit maximal bis zu 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Das Mindestalter ist 24 Jahre. Nach erfolgter beschleunigter Grundqualifikation, beträgt das Mindestalter 23 Jahre. Ab erfolgter Grundqualifikation (Nicht beschleunigte Grundqualifikation!) gilt als Mindestaalter und ohne Einschränkungen 21 Jahre. Auch darf man ausschließlich im Linienverkehr bis 50 km ab 21 Jahren nach erfolgter beschleunigter Grundqualifikation eingesetzt werden. Ausschließlich im Inland und nur für Fahrten im Rahmen der Ausbildung und Fahrten im Linienverkehr bis 50 km ist ein Mindestalter von 20 Jahren während oder nach der Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder der Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb genannt. Fährt man ausschließlich im Linienverkehr bis 50 km oder ohne Fahrgäste, darf während und nach erfolgter Berufsausbildung ab 18 Jahren gefahren werden.
Ausschließlich in Deutschland und nur für die Klasse D gilt: Bei dienstlichen Fahrten von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des THW und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes gilt ein Mindestalter von 21. Dies gilt auch für Fahrten mit Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
DE:
Kombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulassigem Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Das Mindestalter ist entsprechend der Klasse D geregelt.
Ein Vorbesitz einer anderen Fahrerlaubnis ist wie folgt nötig:
- Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden.
- Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.